§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen VOX VILLAE, Liederkranz Weil e. V. Er hat seinen Sitz in Weil und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landsberg a. Lech eingetragen. Der Verein wurde am 15.12.1931 als "M.G.V. Liederkranz Weil Obb.“ gegründet.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßiges Proben bereitet sich der Chor auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden (aktiven) und fördernden (passiven) Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebung des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben. Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet a) durch Kündigung
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
d) automatisch, wenn die Zahlung des Mitgliedsbeitrages verweigert wir und dies schriftlich erklärt wird.
Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis spätestens 31.12.des Jahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleib das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Jahresmitgliedsbeitrages verpflichtet. Einmal ausgetretene Mitglieder werden bei etwaiger Wiederanmeldung wie neu eingetretene Personen behandelt. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzen einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand, eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft er sich damit dem Ausschließungsgrund mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu, fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Beitragspflichtig sind Mitglieder ab dem achtzehnten Lebensjahr. Schüler und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 6 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein dem beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden. Zuständig für Rechtsgeschäfte, die den Verein im Einzelfall verpflichten, sind bis zu einem Betrag von 1500 EUR der Vorstand, darüber hinaus die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung
b) die Vorstandschaft.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Eine Vertretung der Stimmabgabe ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Bestimmung von zwei Rechnungsprüfern
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
f) Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 bis § 5 der Satzung
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu gebenund genehmigen zu lassen.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) dem Beirat, gebildet aus aktiven Mitgliedern des Vereins.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
a) der Vorsitzende,
b) der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n),
c) der Schriftführer,
d) der Kassenführer.
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des
Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandschaftssitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse der Vorstandschaft sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 Wahlen
Wahlberechtigt ist jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr, wählbar sind nur Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr. Wahlen werden geheim durchgeführt. Die Mitgliederversammlung kann durch einstimmigen Beschluss anstatt einer geheimen eine offene Abstimmung beschließen. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen sind ungültig. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Weil, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle Zwecke zu verwenden hat, insbesondere zur Förderung der Chormusik.
§ 13 Ehrungen
Der Verein ehrt Mitglieder
a) für Verdienste um den Verein
b) für langjährige Mitgliedschaft
c) für langjährigen Chorgesang
Weiter Ausführungen zu Ehrungen und Zuwendungen gemäß Anhang zu § 13.
Zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden können durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Chorgesanges verdient gemacht haben. Diese Personen haben alle Rechte der Mitglieder; sie sind jedoch beitragsfrei.
§ 14 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Anhang zu §13 „Ehrungen“
Passive Mitglieder:
Ehrungen durch den Verein
60., 70., 80. Geburtstag Glückwunsch mit kleinem Geschenk
Aktive Mitglieder:
Ehrungen durch den Verein
50. Geburtstag: Ständchen bei der Chorprobe mit kleinem Geschenk
60., 70., 80. Geburtstag: Ständchen mit Geschenk
Geburten: kleines Geschenk
Hochzeit: Ständchen und Geschenk, auf Wunsch Musikalische Gestaltung der kirchlichen Trauung durch Chorgesang
Aktive Mitglieder und ehemalige aktive Sänger:
Beerdigungen: Blumengebinde, Fahnenabordnung, nach Möglichkeit Gesang in der Kirche
Bei den Ehrungen und Ständchen wird selbstverständlich der persönliche Wunsch des Jubilars berücksichtigt.
Ehrungen des Sängerkreises Landsberg am Lech
25 Jahre aktives Singen: Silberne Ehrennadel mit Urkunde
40 Jahre aktives Singen: goldene Ehrennadel mit Urkunde
Weil, den 22.01.2015
Angelika Werner Albert Wunder
1. Vorstand 2. Vorstand